Österreich, Amazon, Marktplatzhaftung

In Österreich greift ab 2021 die Haftung von Amazon & Co. für Umsatzsteuer. Amazon informiert aktuell darüber – nur leider sehr kryptisch.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 4 min. Lesezeit
Österreich, Amazon, Marktplatzhaftung

Amazon hat heute an zahlreiche Marktplatzhändler mit Umsätzen in Österreich folgende Informationen übermittelt.

Schreiben von Amazon vom 4. August 2020 an zahlreiche Händler
  • Was müssen Amazon-HändlerInnen mit Lieferungen nach Österreich beachten?
  • Was hat es mit der Deadline 31.12.2020 auf sich?

Digitalsteuergesetz 2020 in Österreich?

Das sogenannte Digitalsteuergesetz 2020,von dem Amazon im Schreiben spricht, ist ein Bündel von Maßnahmen, welches diverse Gesetze und Verordnungen in Österreich an die neuen Gegebenheiten der digitalen Ökonomie anpassen soll.

Der Kern dieser Maßnahmen ist die Besteuerung von Umsätzen aus Online-Werbung mit einer Digitalsteuer in Höhe von 5 Prozent.

Aber auch der Onlinehandel ist punktuell von diesem Gesetz betroffen – allerdings im Wesentlichen (noch) nicht durch das Digitalsteuergesetz 2020, wie es Amazon in der Rundmail schreibt, sondern bereits durch das Abgabenänderungsgesetz 2020.

Wir stellen euch die wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2021 vor.

Was müssen Onlinehändler in Bezug auf Österreich beachten?

Zwei Aspekte sind für Onlinehändler wichtig.

Wegfall der Lieferschwelle Österreich ab 2021?

Eine wichtige Änderung, über welche die Finanzverwaltung in Österreich leider noch immer informiert, ist der Wegfall der Lieferschwelle nach Österreich zum 1. Januar (Jänner) 2021.

Auch am 4. August hat die Finanzverwaltung in Österreich diese veraltete Information noch nicht angepasst.

Das ist (leider) schon lange nicht mehr korrekt.

Wie wir bereits vor Monaten berichtet haben, wird diese Änderung EU-weit um mindestens 6 Monate nach hinten verschoben – auf den 1. Juli 2021 – und tritt damit auch in Österreich frühestens ab Juli 2021 in Kraft.

Viele interessanter ist die folgende Neuregelung zum 1. Januar 2021. Diese bildet auch den Hintergrund für das heutige Rundschreiben von Amazon.

Marktplatzhaftung für Umsatzsteuer ab 2021

In Deutschland greift bereits seit 2019 die Haftung der Marktplätze für nicht abgeführte Umsatzsteuer. Darüber hinaus müssen Marktplätze in Deutschland umfangreiche Informationen zu Händlern und Transaktionen aufzeichnen und auf Abruf für die Finanzverwaltung vorhalten – siehe hier.

Eine sehr ähnlich gelagerte Regelung hat Österreich zum 1. Januar 2021 – mit einigen Vorausläufern in 2020 – eingeführt.

Rechtsgrundlagen: § 27 i.V.m. § 18 Ö-UStG  i.V.m. der USt-Sorgfaltspflichten-Verordnung

Die Aufzeichnungs- bzw. Haftungsregelung greift in zwei Stufen von 2020 bis 2021. Interessant ist die zweite Stufe zum 1. Januar 2021, welche den Hintergrund für die o.g. Rundmail von Amazon bildet.

Ab 2021 gilt in Österreich.

  • Werden über einen elektronischen Marktplatz in Österreich in Gänze – also durch alle Händler – Umsätze in Höhe von mehr als einer Million Euro pro Jahr abgewickelt (damit sollen Mikro-Marktplätze von hohen administrativen Kosten verschont bleiben), haftet der Marktplatz für die nicht abgeführte österreichische Umsatzsteuer, wenn er bestimmten Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist.
  • Die Sorgfaltspflichten umfassen u.a. die Aufzeichnung zahlreicher Stamm- und Transaktionsdaten – darunter eben auch die im Rundschreiben genannte UStID-Nr. des Händlers in Österreich, soweit er bzw. sie in Österreich steuerpflichtig ist.
  • Diese Haftung gilt allerdings nur für Händler, die Lieferungen in Höhe von mindestens 10.000 Euro getätigt haben.

Achtung: Ab einem Gesamtumsatz von einer Million Euro ist der Marktplatz verpflichtet, diese Informationen proaktiv an die Finanzbehörden zu übermitteln – vor dieser Grenze erst auf Nachfrage. Das bedeutet, dass die Großen – Amazon, eBay & Co. – Transaktionsdaten automatisch an die Finanzbehörden übermitteln werden.

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