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Fehler bei OSS-Meldung über BZSt: Hintergründe und ToDo´s

Die erste manuelle OSS-Meldung für Q3 2021 in Deutschland führt nicht nur zu enormem Aufwand, sondern führt gehäuft auch zu unerklärbaren Fehlermeldungen nach Übermittlung der Meldung. Das BZSt lehnt tausende OSS-Meldungen ab, Grund ist ein Fehler beim BZSt selbst. Lest hier zu Gründen & ToDo´s.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 11 min. Lesezeit
Fehler bei OSS-Meldung über BZSt: Hintergründe und ToDo´s

In wenigen Tagen läuft die Frist für die erste OSS-Meldung ab, die für das 3. Quartal 2021 bis zum 31. Oktober 2021 für alle grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe (Fernverkäufe) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden muss. Daher sind momentan vermutlich zehntausende Onlinehändler und Steuerberater mit der Vorbereitung und Abgabe der ersten OSS-Meldung befasst.

Allerdings ist es offensichtlich nicht genug, dass die erste Meldung in Deutschland manuell abgegeben werden muss (weitere Infos in unserem Blog-Artikel zur manuellen OSS-Meldung). Nun kommt es auch aufseiten des BZSt wenige Tage vor Ablauf der Frist zur Abgabe der OSS-Meldung zu Fehlern.

Tausende Onlinehändler erhalten aktuell den Hinweis, dass ihre OSS-Meldung nicht abschließend bearbeitet werden kann. Auf den ersten Blick scheint es ein technisches Problem im OSS-Formular zu sein.

Die OSS-Fehlermeldung im Überblick

Nachdem Ihr die OSS-Meldung manuell im Portal “Mein Bop” des BZSt ausgefüllt habt, wird diese durch Euch übermittelt. Im Regelfall solltet Ihr dann eine Bestätigung über die erfolgreiche Übermittlung der OSS-Meldung bekommen.

Wie schon auf unserem Blogbeitrag zur OSS-Registrierung berichtet, kommt es aber gegenwärtig zu Fällen, in denen die OSS-Meldung als “nicht plausibel” abgelehnt wird. Diese Fälle häufen sich nun.

In diesen Fällen erhaltet Ihr folgendes Schreiben des BZSt:

Screenshot: Typische Benachrichtigung des BZSt über eine fehlerhafte OSS-Meldung, da Angaben nicht plausibel seien
Typische Benachrichtigung des BZSt über eine fehlerhafte OSS-Meldung, da Angaben nicht plausibel seien

Was hiermit gemeint ist und ggf. welcher Handlungsbedarf daraus entstehen kann, erklären wir am Ende des Artikels in den Updates.

Eine weitere Frage, die sich stellt, ist, in welchen Fällen kommt es konkret zu diesem OSS-Fehlercode aufseiten des BZSt?

Probleme bei der OSS-Meldung treten bei Angaben zu Fernverkäufen aus ausländischen Lagern auf

Nach aktuellem Informationsstand tritt eine solche Fehlermeldung immer auf, wenn Ihr ausländische Warenlager, zum Beispiel im Rahmen des Amazon FBA Programms, nutzt und somit auch Lieferungen aus dem EU-Ausland tätigt und entsprechende Umsätze in der OSS-Meldung angegeben habt.

Wir erinnern uns kurz an die OSS-Registrierungsanzeige: Im Rahmen der OSS-Registrierung musstet Ihr Amazon-Lager bzw. Fulfillment-Center als “andere Einrichtungen zur Lieferung von Waren” erfassen. Auch wenn diese Warenlager nicht explizit Euch zuzurechnen sind, sind auch hier Amazon Fulfillment-Center oder andere Lager gemäß Auskunft des BZSt anzugeben. Desto verwunderlicher sind auch die auftretenden Fehlermeldungen, aber dazu später mehr.

Im Rahmen der OSS-Registrierung musstet Ihr die von Euch genutzten Amazon-Lager angeben und Eure USt-ID hinterlegen. Nun häufen sich allerdings genau für diese Konstellationen Fehler-Benachrichtigungen bei der OSS-Meldung auch für offensichtlich korrekt eingegebene OSS Daten. 

Zwischenfazit: Sofern Ihr am Amazon FBA-Programm teilnehmt, ist es nach aktuellem Informationsstand wahrscheinlich, dass Ihr von der vorstehenden OSS Fehlermeldung betroffen seid.

Im nachfolgenden Abschnitt beleuchten wir die einzelnen Begründungen für die fehlgeschlagene OSS-Meldung genauer und helfen Euch, diese einzuordnen.

OSS Fehlercode #1: Umsätze aus Einrichtungen, die dem Onlinehändler nicht zuzurechnen sind

Eine häufige Fehlermeldung, die bei OSS-Meldungen von Amazon FBA-Händlern erscheint, ist die untenstehende. Hierbei wird angegeben, dass Fernverkäufe deklariert worden sind, die aus einer Einrichtung (z.B. Amazon Fulfillment-Center) erfolgen, welche dem Onlinehändler nicht zuzurechnen sind.

Schriftliche Begründung des BZSt für OSS Fehlercode #1


Wir haben bereits oben dargestellt, dass Amazon-Lager laut Auskunft des BZSt bei der OSS Registrierung als „andere Einrichtungen“ erfasst werden müssen – auch wenn diese offensichtlich nicht dem Onlinehändler zuzurechnen sind.

Bei Erfassung der ausländischen Warenlager von Amazon habt Ihr auch Eure ausländische USt-ID angegeben. Wenn nun Eure ausländische USt-ID mit der Adresse des Warenlagers abgeglichen wird, ist offensichtlich, dass das Lager Euch nicht zuzurechnen ist.

Dies ist aber nach den Erkenntnissen der vergangenen Monate nicht überraschend. Umso überraschender ist aber die untenstehende Fehlermeldung. Denn basierend auf der Struktur grenzüberschreitender Fulfillment-Strukturen ist es klar, dass tausende Onlinehändler Verkäufe aus ausländischen Amazon-Lagern tätigen, die Ihnen nicht zuzurechnen sind.

Offenkundig liegt an dieser Stelle ein Bug in den Plausibilitätsprüfungen des OSS bzw. BZSt vor.

Aber das ist (leider) nicht alles.

OSS Fehlercode #2: Erklärung von Dienstleistungen von im Ausland gelegenen Einrichtungen, die keine festen Niederlassungen sind

Diese OSS Fehlermeldung bezieht sich auf die Erbringung von Dienstleistungen. Auch wenn viele von Euch keine Dienstleistungen erbringen und das OSS-Verfahren nur zur Deklaration von Fernverkäufen nutzen, scheint Ihr Euch nun im Rahmen der Fehlermeldungen auch mit dem Thema Dienstleistungen auseinandersetzen zu müssen

Screenshot aus Schreiben: Schriftliche Begründung des BZSt für OSS Fehlercode #1 sonstige Leistungen aus anderen Einrichtungen zur Lieferung von Waren
Schriftliche Begründung des BZSt für OSS Fehlercode #2

Da die obenstehende Fehlermeldung aber schon viele Fachbegriffe enthält, holen wir ein bisschen weiter aus.

Mit “sonstigen Leistungen” sind digitale Dienstleistungen gemeint. Diese Transaktionsart werdet Ihr im Rahmen der manuellen OSS-Meldung nur befüllt haben, wenn Ihr auch digitale Dienstleistungen an Privatkunden in der EU erbringt. Hierunter fällt zum Beispiel auch der Verkauf von E-Books.

Digitale Dienstleistungen können grundsätzlich aber nur von sogenannten “festen Niederlassungen” erbracht werden.

Eine feste Niederlassung ist jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen.

Diese Definition verdeutlicht, dass Amazon Fulfillment-Center keine festen Niederlassungen von Euch sind, da Ihr von diesen keine (digitalen) Dienstleistungen an Eure Kunden erbringen könnt. Dies ist auch der Grund, warum Ihr die Amazon-Lager während der Registrierung als “andere Einrichtungen” und nicht als “feste Niederlassungen” erfasst habt.

Laut der Fehlermeldung soll der Onlinehändler bei der manuellen OSS-Meldung auch Dienstleistungen erfasst haben, die aus Niederlassungen im EU-Ausland erbracht werden.

Screenshot: Fehler bei der OSS-Meldung scheinen oftmals mit seitens des BZSt fälschlicherweise als Dienstleistungen eingestuften Fernverkaufsumsätzen im Zusammenhang zu stehen
Fehler bei der OSS-Meldung scheinen oftmals mit seitens des BZSt fälschlicherweise als Dienstleistungen eingestuften Fernverkaufsumsätzen im Zusammenhang zu stehen

Analog zu Fernverkäufen führt das BZSt bei Erfassung von Dienstleistungen eine Plausibilitätsprüfung durch, ob im Rahmen der Registrierung feste Niederlassungen im EU-Ausland angegeben worden sind. Dies ist die Voraussetzung zur Deklaration der entsprechenden Umsätze.

Sollte dies nicht der Fall sein, ist die OSS-Meldung nicht plausibel.

Allerdings erscheint die obenstehende Fehlermeldung auch bei Onlinehändlern, die keine Dienstleistungen erbringen. Es wurden auch im OSS-Formular im Portal “Mein Bop” keine Dienstleistungen erfasst. Es erfolgten ausschließlich Angaben zu grenzüberschreitenden Fernverkäufen aus Amazon-Lagern im EU-Ausland. Trotzdem wird die Meldung mit dieser Begründung abgelehnt.

Offenkundig enthält der OSS an dieser Stelle einen Bug.

Leider hört es an dieser Stelle noch immer nicht auf.

OSS Fehlercode #3: Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat, in denen eine „feste Niederlassung“ vorliegt

Auch diese OSS Fehlermeldung steht im Zusammenhang mit digitalen Dienstleistungen, welche nur in der Phantasie des BZSt existieren. In diesem Fall soll der Onlinehändler eine Dienstleistung an einen Endkunden in Deutschland erbracht haben.

Wie kommen wir darauf?

Im Rahmen der Registrierung wurde für in Deutschland ansässige Onlinehändler angegeben, dass diese ihren Sitz in Deutschland haben. Somit liegt eine feste Niederlassung in Deutschland vor.

Auch im vorliegenden Fall wurden keine Dienstleistungen an Endkunden in Deutschland im Portal „Mein Bop“ erfasst. Es wurden ausschließlich Verkäufe aus ausländischen Amazon Fulfillment-Centern an deutsche Endkunden erfasst. Auch diese Umsätze sind entsprechend über die OSS-Meldung zu deklarieren, da es sich um grenzüberschreitende Fernverkäufe handelt.

Das OSS-Formular des BZSt scheint diese Fernverkäufe aber als Dienstleistungen einzustufen, auch wenn solche weder erbracht noch im OSS Formular erfasst wurden, sodass es zu einer Fehlermeldung kommt.

Wie könnt Ihr die OSS Fehlermeldungen einordnen, welcher Handlungsbedarf besteht?

Insbesondere bei Fehlermeldung #2 und #3 scheint nach unserer Einschätzung ein technisches Problem im OSS Formular des BZSt vorzuliegen. Fernverkäufe aus anderen EU-Staaten scheinen fälschlicherweise als Dienstleistungen eingeordnet zu werden, sodass es im Ergebnis zu den erläuterten Fehlermeldungen kommt.

Der Hintergrund für Fehlermeldung #1 ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, denn es ist seit Beginn offenkundig, dass Amazon Fulfillment-Center nicht Euch als Onlinehändlern zuzuordnen sind. Daher ist diese OSS Fehlermeldung seitens des BZSt mehr als fragwürdig.

Mit Hinblick auf die Frist für die erste OSS-Meldung ist es äußerst enttäuschend, dass diese Fehlermeldungen nun bei tausenden Onlinehändlern auftreten – ohne rechtzeitige Transparenz oder Auskunft seitens des BZSt.

Die brennendsten Fragen, die Ihr Euch nun wohl stellt, ist, ob für Euch ein Risiko besteht und welche Schritte Ihr vornehmen müsst?

Grundsätzlich hat das BZSt Euch durch das Schreiben bestätigt, dass sie die Erklärung, also Eure OSS-Meldung, erhalten haben.

Eurer Erklärung wurde in diesen Fällen sogar eine Referenznummer zugeordnet. Wenn Ihr auch überprüft habt, dass Ihr keine falschen Angaben gemacht habt und alle Umsätze in den richtigen Abschnitten eingetragen habt, dann könnt Ihr bei den OSS-Fehlermeldungen #2 und #3 erstmal nicht weiter tätig werden, da es sich offenkundig um einen technischen Fehler des BZSt handelt.

Wir würden Euch empfehlen, die Umsatzsteuer aus Euren über OSS gemeldeten Fernverkäufen auch an das BZSt zu überweisen, sodass die Frist für die Zahlung gewahrt wird.

Wir versuchen bereits, das BZSt zu kontaktieren, um zu klären, wie mit den OSS Fehlermeldungen umzugehen ist und welche Schritte Ihr nun verfolgen müsst, damit Eure Erklärung als erfolgreich übermittelt gilt.

Update 1: BZSt bestätigt technischen Fehler im OSS Formular

Update 26.10.2021:
Nach Rücksprache mit dem BZSt liegt – wie erwartet – ein technischer Fehler auf Seiten des BZSt vor. Auch wenn alle Daten korrekt in die OSS-Meldung eingetragen werden, kommt es zur oben erläuterten Ablehnung der Meldung.

Das BZSt muss sich nun intern auf Fehlersuche begeben. Konkrete Informationen, ob die OSS-Meldungen trotzdem als abgegeben gelten, und die Frist zur Abgabe gewährt ist, haben wir nicht bekommen. Laut BZSt wird es Ende der KW 43 2021 ein Update dazu geben.

Natürlich halten wir Euch auch weiterhin hier auf dem Taxdoo Blog dazu auf dem Laufenden.

Update 2: OSS-Meldungen müssen nach Behebung der technischen Fehlers #2 und #3 beim BZSt nicht neu eingereicht werden

Update 27.10.2021
Wir haben heute die Information vom BZSt erhalten, dass der technische Fehler auf Seiten des BZSt hinsichtlich Fehler #2 und #3 identifiziert worden ist und bereits an der Fehlerbehebung gearbeitet wird.

Weiterhin müssen gemäß Auskunft des BZSt die Meldungen, die von der obenstehenden Fehlermeldung im Zusammenhang mit ausländischen Lagern betroffen sind, nicht erneut abgegeben werden.

Wenn das BZSt den technischen Fehler behoben hat, werden Eure Meldungen automatisch in das System des BZSt eingespielt. Ihr erhaltet dann im Portal “Mein Bop” auch eine Statusmeldung, dass die Meldung durchgegangen ist.

Update 3: BZSt nimmt selber Stellung zu den bestehenden Fehlermeldungen

Update 28.20.2021
Das BZSt hat nun auf seiner Seite auch selber zu den bestehenden Fehlermeldungen im Zusammenhang mit der OSS-Meldung Stellung genommen.

Wir erläutern Euch nachfolgend die wesentlichen Informationen, die Ihr auf der Seite des BZSt findet.

Hinsichtlich Fehlermeldung #1 macht das BZSt die folgenden Angaben:

Ausführliche Stellungnahme und Handlungsempfehlung des BZSt zur OSS Fehlermeldung I. (#1)


In vielen Fällen wird Eure Registrierungsanzeige korrekt sein, das heißt, Ihr habt im Rahmen der OSS-Registrierung ordnungsgemäß all Eure im Ausland genutzten Warenlager angegeben. Sofern dies der Fall ist, sollt Ihr laut BZSt die Steuererklärung nochmal übermitteln.

Bei Fehlermeldung #2, die wir Euch oben beschreiben, nimmt das BZSt wie folgt Stellung. Unter Punkt 1 bestätigt das BZSt nun, was wir Euch unter Update 2 schon mitgeteilt haben.

Wenn Ihr keine Dienstleistungen im Rahmen Eurer Erklärung erfasst habt, weil Ihr keine Dienstleistungen erbringt, sondern nur Warenlieferungen, müsst Ihr nicht weiter tätig werden. Die Fehlernachricht kann in diesen Fällen durch Euch also als gegenstandlos betrachtet werden.

Ausführliche Stellungnahme und Handlungsempfehlung des BZSt zur OSS Fehlermeldung II. (#2)


Auch Fehlermeldung #3 wird auf der Seite des BZSt erwähnt:

Ausführliche Stellungnahme und Handlungsempfehlung des BZSt zur OSS Fehlermeldung III. (#3)


Auch hier bestätigt das BZSt unsere Information aus Update 2. Sofern Ihr keine Dienstleistungen in das Formular eingetragen habt, müsst Ihr Eure Meldung auch nicht erneut abgeben.

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