Neue Umsatzsteuer-Transaktionsarten bei Amazon – oder: Immer Tag 1 bei Amazon? Nicht bei der USt-Compliance!

Neu: Commingling-Buys und Commingling-Sells bei Amazon. Was bedeutet das und zu welchen zusätzlichen Steuerpflichten führt das? Wir erklären es euch.
Dr. Roger Gothmann
Dr. Roger Gothmann
  • 5 min. Lesezeit
Neue Umsatzsteuer-Transaktionsarten bei Amazon – oder: Immer Tag 1 bei Amazon? Nicht bei der USt-Compliance!

Der Wunsch von Amazon-Gründer Jeff Bezos, dass in seinem Unternehmen immer die Agilität und die Motivation wie am ersten Tag vorherrscht, ist bekannt, wie regelmäßige Insights – z.B. hier im The New Yorker – zeigen.

Im Bereich Umsatzsteuer-Compliance für Marktplatzhändler ist von dieser Mentalität bei Amazon leider in keiner Weise etwas zu spüren – im Gegenteil!

Mehr als drei Jahre hat es gedauert, bis Amazon einen offenkundigen Fehler in den Umsatzsteuer-Transaktionsberichten behoben hat. Dieser Fehler ging bislang häufig auch zulasten der Händler.

Das Ganze zeigt, wie ernst – oder eben nicht – das wertvollste Unternehmen der Welt seine Steuerpflichten und die von vielen hunderttausend Marktplatzhändlern in Europa nimmt.

Fangen wir aber von vorne an.

Neue Transaktionsarten im Umsatzsteuer-Transaktionsbericht von Amazon: Commingling-Sells und Commingling-Buys

Amazon-Händler, welche das Fulfillment by Amazon (FbA) nutzen, haben vielleicht schon die neuen Transaktionsarten in ihren Abrechnungen entdeckt.

  • Commingling-Sells und
  • Commingling-Buys.

Diese neuen Transaktionsarten führen zu zusätzlichen Steuerpflichten im Rahmen der Umsatzsteuer-Compliance.

Dahinter verbirgt sich eine Thematik, auf die wir Amazon bereits vor drei Jahren hingewiesen hatten.

In der Ausgabe 12/2016 der Umsatzsteuer- und Verkehr-Steuerrecht (UVR) berichteten wir erstmalig über das folgende Problem.

Ein Endverbraucher in Land A kauft bei Anton Meier eine Knoblauchpresse. Anton Meier hat allerdings in Land A gerade keine Knoblauchpresse im dortigen Amazon-Lager vorrätig. Dann kann es passieren, dass Amazon die gleiche Knoblauchpresse von Berta Müller, welche gerade in einem Amazon-Warenlager in Land A liegt, an den Endverbraucher versendet. Intern “verrechnet” Amazon diesen Austausch seit Kurzem im Rahmen der Commingling-Transaktionen.

Das Ziel dieser Vorgehensweise ist offenkundig und der knallharten Kundenorientierung geschuldet: Der Verbraucher soll seine Bestellung so schnell wie möglich erhalten.

Problem seit mehr als drei Jahren bekannt

Wir hatten bereits in einem Fachartikel im Jahr 2016 darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch vorliegt, welchen Amazon induziert.

Ausgabe 12/2016 der UVR mit Hinweisen auf Schwachstellen in Amazons Umsatzsteuer-Logik

Bislang löste Amazon eigenmächtig eine Steuerschuld des Händlers aus, ohne den Händler darüber zu informieren.

Seit Kurzem bildet Amazon diese Transaktionen nun endlich transparent im Umsatzsteuer-Transaktionsbericht ab. Dort findet ihr ab sofort die sogenannten Commingling-Transaktionen.

Wenn wir das oben begonnene Beispiel zu Ende führen, dann steckt hinter den Commingling-Transaktionen Folgendes.

Anton Meier tätigt natürlich einen lokalen Verkauf  an den Endverbraucher in Land A. Zusätzlich kauft er die Knoblauchpresse vorher ein, als sogenannten Commingling-Buy. Berta Müller, welche die Knoblauchpresse in Land A vorrätig hatte, tätigt einen sogenannten Commingling-Sell.

Wo und wann macht Amazon das?

Wir bei Taxdoo verarbeiten mittlerweile pro Monat mehrere hundert Millionen Transaktionen und können daher repräsentativ feststellen, dass Amazon diese Commingling-Transaktionen mittlerweile in allen Pan EU Staaten durchführt.

Zusätzliche Komplexität durch lokales Reverse-Charge-Verfahren in einigen EU-Staaten

Wenn ihr euch diese Transaktionen im Umsatzsteuer-Transaktionsbericht anschaut, dann wundert ihr euch vermutlich, warum diese teilweise mit und teilweise ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden.

Das lässt sich einfach erklären: In einigen EU-Staaten schuldet der Käufer im Rahmen von B2B-Transaktionen die Umsatzsteuer, wenn der Verkäufer dort nicht ansässig ist, wie die folgende Grafik zeigt.

In einigen EU-Staaten schuldet der Leistungsempfänger die USt im Rahmen von B2B-Lieferungen nichtansässiger Verkäufer

Wo sind die Risiken für die Händler und kann man diese umgehen?

Wie bei vielen Amazon-Programmen müssen Händler die Teilnahme daran häufig proaktiv abwählen.

Das kann auch hier durchaus sinnvoll sein. Warum?

In einigen EU-Staaten werden sogenannte Vorsteuerüberhänge nicht unmittelbar ausgezahlt. Das ist z.B. in Polen der Fall. Gerade in diesem EU-Staat sind viele Amazon-Händler steuerpflichtig.

Die abzuführende Umsatzsteuer in Polen ist aber regelmäßig relativ gering, da durch Lieferschwellen-Optierungen viele Lieferungen aus Polen nach Deutschland in Deutschland versteuert werden – siehe hier.

Sollte ein Händler nun verhältnismäßig viele Commingling-Buys haben, die zu einem Vorsteueranspruch führen, kann es sein, dass er ein Guthaben (Vorsteuerüberschuss) in Polen aufbaut. Diesen Überschuss zahlt das zuständige Finanzamt Warschau-Mitte nur auf ein polnisches Konto aus.

Zudem erhöht ein solcher Überschuss auch die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung in Polen.

Amazon-Händler sollten sich also überlegen, ob die Vorteile (zusätzliche Absatzmöglichkeiten) die Nachteile (die dargestellten Risiken) überwiegen und sich ggf. von diesem Programm abmelden.

Abbildung für die Finanzbuchhaltung

Waren viele Händler und Steuerberater froh, dass Sie die Komplexität von Amazon Programmen wie z.B. Pan EU mittlerweile buchhalterisch mit vielen Kniffen abbilden konnten, steigt die Komplexität durch die Commingling-Transaktionen nun zusätzlich.

Die entsprechenden Kontenrahmen (SKR03 und SKR04) sowie die jeweiligen Steuerschlüssel kommen spätestens bei den Commingling-Transaktionen an ihre Grenzen.

(Hinweis: Mit Taxdoo ist das kein Problem. Der Taxdoo-DATEV-Export, mit dem das Thema Amazon vollumfänglich und vollautomatisch verbucht werden kann, deckt auch diese zusätzliche Komplexität ab.)

Ihr wollt mehr wissen und direkt mit einem USt- und FiBu-Experten reden?

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Taxdoo bezieht Transaktionsdaten direkt und automatisiert aus allen relevanten Marktplätzen und ERP-Systemen, meldet diese im Ausland und überführt sie auf Knopfdruck in die Finanzbuchhaltung, z.B. über unsere DATEV-Schnittstelle.

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(Hinweis: In Kürze findet ihr unsere DATEV-Schnittstelle auch auf dem offiziellen DATEV-Marketplace.)

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